Satzung - FWG Aar-Einrich e.V.


 

Aufgrund des gemeinsamen Willens, sich am kommunalpolitischen Leben der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen bzw. der sich daraus fusionierenden Verbandsgemeinde Aar-Einrich sowie deren verbandsangehörigen Stadt und Gemeinden zu beteiligen, schließen sich interessierte Bürger zu einer „Freie Wähler Gruppe Aar-Einrich“ zusammen.

Sie stellen sich damit in die Tradition der bisherigen Wählergruppen FWG „Einrich“ e.V.  und FWG Verbandsgemeinde Hahnstätten e.V.  Die „Freie Wähler Gruppe Aar-Einrich“ gibt sich folgende Satzung:

 

§ 1 Name, Zweck und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Gruppe Aar-Einrich e.V.“ (FWG Aar-Einrich).  Er ist ein mitgliedschaftlich organisierter Zusammenschluss von Einwohnern des Gebietes der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen und der durch Fusion der beiden Verbandsgemeinden neuen Gebietskörperschaft „Verbandsgemeinde Aar-Einrich“.
  2. Der Verein verfolgt den Zweck, bei der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger mitzuwirken und sich an Wahlen zu beteiligen. Er verwirklicht den satzungsgemäßen Zweck durch Information der Bürgerinnen und Bürger und die Erstellung von Kandidatenlisten mit Kandidatinnen und Kandidaten (Wahlvorschläge) für das Parlament der neuen Verbandsgemeinde Aar-Einrich sowie der Räte von Stadt und Ortsgemeinden. Die Nominierung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die FWG Aar-Einrich kann sich einer auf Kreisebene auftretenden Wählervereinigung anschließen, um gemeinsame Zwecke zu verfolgen. Wird dort eine Kandidatenliste (Wahlvorschlag) durch Delegierte aufgestellt, so erfolgt deren Nominierung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über einen Antrag auf Zuteilung einer gleichen Listennummer.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Katzenelnbogen.
  4. Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
  5. Sämtliche Einnahmen der FWG Aar-Einrich sind zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.
  6. Die FWG Aar-Einrich bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des demokratischen Rechtsstaates nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz. Jede Art von Radikalismus wird abgelehnt.

 

§ 2 Gemein­nützigkeit

  1. Die Rechtsform ist eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe gemäß BGB, deren Zielsetzung ideeller Art und nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet ist.
  2. Die FWG Aar-Einrich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
  3. Die FWG Aar-Einrich erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der FWG Aar-Einrich mit Ausnahme nachzuweisender Auslagen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der FWG Aar-Einrich fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet.
  6. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen der FWG Aar-Einrich.

 

§ 3 Mitglied­schaft

  1. Mitglied kann jede Bürgerin und jeder Bürger mit Wohnsitz in den Verbandsgemeinden Hahnstätten oder Katzenelnbogen bzw. der Verbandsgemeinde Aar-Einrich werden, die oder der sich zu den demokratischen Grundrechten bekennt und keiner anderen politischen Gruppe angehört. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme der Erklärung durch den Vorstand erworben.
  2. Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung der FWG Aar-Einrich an.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die FWG Aar-Einrich ist auf die aktive Mitarbeit der Mitglieder angewiesen. Sie vertreten die Interessen der FWG. Sie nehmen an der kommunalpolitischen Willensbildung teil und unterstützen den organisatorischen Aufbau des Vereins.
  2. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.  Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:  a) durch Auflösung des Vereins, b) durch Tod, c) durch Austritt, oder d) durch Ausschluss
  2. Der Austritt ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr und etwaige sonstige Verbindlichkeiten gegenüber der FWG Aar-Einrich bleiben unberührt.
  3. Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein Mitglied a) gegen die Grundsätze der FWG Aar-Einrich und ihre Ziele gröblich verstößt, b) nachweislich einer politischen Partei oder Gruppierung angehört oder für sie direkt oder indirekt tätig ist oder c) durch beharrliches Zuwiderhandeln gegen die Beschlüsse der Organe die FWG Aar-Einrich schädigt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Mitglieder­versammlung

  • Oberstes Organ der FWG Aar-Einrich ist die Mitgliederversammlung. Sie findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen bzw. der Verbandsgemeinde Aar-Einrich unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsraumes. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, sofern sie nicht dem Vorstand übertragen sind.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:  a) die Wahl des Vorstandes sowie mindestens zweier Rechnungsprüfer, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, d) Satzungsänderungen, e) die Auflösung oder Verschmelzung
  • Die Mitgliederversammlung wird in den öffentlichen Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Hahnstätten und Katzenelnbogen bzw. im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Aar-Einrich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Versammlungstag einberufen.
  • Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Eine Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist unwirksam.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder hat geheime Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Beschlüsse zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung oder Verschmelzung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  • Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  2. Er besteht aus: a) dem/der 1. Vorsitzenden, b) dem/der 2. Vorsitzenden, c) dem/der Schriftführer/in, d) dem/der Kassierer/in, e) dem/der Medienbeauftragten sowie f) mindestens drei von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern/Beisitzerinnen
  3. Dem erweiterten Vorstand der FWG Aar-Einrich gehören ferner beratend der/die Fraktionssprecher/in der FWG in den Verbandsgemeinderäten der VG Hahnstätten und der VG Katzenelnbogen bzw. im Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Aar-Einrich kraft Amtes an.
  4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Vertretungsberechtigt sind im Sinne des § 26 BGB der 1. oder 2. Vorsitzende, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied aus §7.2.
  5. Für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

 

§ 8 Wahlen

  1. Die Wahlen sind auf Antrag von wenigstens einem Mitglied geheim und erfolgen durch Stimmzettel, ansonsten durch Rechtsvorschrift bei Aufstellung der Wahlvorschläge für die kommunalen Gremien.
  2. Wahlen werden durch absolute Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit für einen Wahlgang nicht erzielt, entscheidet im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.

 

§ 9 Satzungs­änderungen, Auflösung und Verschmelzung

  1. Beschlüsse zur Satzungsänderung, Verschmelzung oder Auflösung beschließt eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
  2. Im Falle der Auflösung der FWG Aar-Einrich ist das Vermögen den gemeinnützigen Fördervereinen der Grundschulen in der Verbandsgemeinde Aar-Einrich zu gleichen Teilen zuzuführen.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtswidrig sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der heutigen Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Allendorf, den 10.August 2018

 

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